Voraussetzung ist, dass die Interessen Dritter und der Öffentlichkeit gewahrt bleiben (AGVE 1986, S. 304 ff.). Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn auch das abgeänderte Projekt publiziert und öffentlich aufgelegt wird, oder wenn wegen der Geringfügigkeit der Änderung keine öffentliche Auflage erforderlich ist beziehungsweise wenn die Änderung im vereinfachten Verfahren gemäss § 61 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 nach schriftlicher Mitteilung an direkte Anstösserinnen/Anstösser ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligt wird (vgl. zum Ganzen AGVE 2004, S. 166 mit Hinweisen).