Ein reformatorischer Entscheid ist ausserdem materiell unzulässig, wenn auch das neue Standortdatenblatt nicht den Anforderungen entspricht. Davon gehen die Beschwerdeführenden aus, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2023 weiterhin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangen (vgl. nachfolgend Erw.2.4). 2.3