Mit diesen Anträgen ist die Korrekturbedürftigkeit des angefochtenen Entscheids offenkundig gegeben. Es ist nunmehr zu prüfen, ob der Regierungsrat den Entscheid reformatorisch "verbessern" und diesem das neue Standortdatenblatt zu Grunde legen darf. Ein reformatorischer Entscheid ist dem Regierungsrat formell verwehrt, wenn der damit vorgenommene Wechsel der Entscheidungsgrundlagen als wesentlich, für sich genommen als baubewilligungspflichtige Projektänderung angesehen werden muss (vgl. nachfolgend Erw. 2.3). Ein reformatorischer Entscheid ist ausserdem materiell unzulässig, wenn auch das neue Standortdatenblatt nicht den Anforderungen entspricht.