2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der angefochtene Entscheid verletze zum einen Anhang 1 Ziffer 63 NISV, weil er auf einem nicht korrekten Standortdatenblatt beruhe und ein Betrieb mit 0,4–1,4 % der Nominalleistung der Antennen, wie im Standortdatenblatt vorgesehen, nicht möglich sei (vgl. Beschwerde, S. 6–9, act. 585–589). Zum anderen seien im Standortdatenblatt der OMEN Nr. 06 nicht richtig festgelegt und die elektrische Feldstärke (das heisst die Strahlenbelastung) zu niedrig errechnet worden, was einer Verletzung von Anhang 1 Ziffer 65 NISV gleichkomme und somit eine Überschreitung des Anlagegrenzwerts vorläge (vgl. Beschwerde, S. 10, act. 585). 2.2