2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 432.40, total Fr. 2'432.40, werden der Beschwerdeführerin A._____ AG auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie somit noch Fr. 432.40 zu bezahlen. 3. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 6 von 6