Nach dem Gesagten ist das im Verfahren vor dem Regierungsrat strittige Bauvorhaben nicht bewilligungsfähig. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich formell wie materiell als rechtskonform. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007) und für die Kosten ihrer eigenen anwaltlichen Vertretung aufzukommen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.