5 von 6 einen begrüntem Mittelstreifen verfügen), ist im Sinne einer Ausnahme zu verstehen; diese Variante wurde nur für die notwendigen, das heisst steilsten Stellen vorgeschlagen, damit diese Abschnitte für den Greenmäher befahrbar würden (vgl. Beschwerdeantwort AfB BVU vom 10. Juni 2022, S. 3, act. 46). Keinesfalls kann daraus eine generelle Zulässigkeit abgeleitet werden. Eine willkürliche Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen oder ein überspitzter Formalismus ist somit nicht erkennbar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 4. Zusammenfassung und Kosten