Der Vorwurf des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit der Anordnung des Rückbaus zielt ebenfalls ins Leere. Durch den verfügten Rückbau wird der rechtmässige Zustand wiederhergestellt. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass aus Sicht der AfB BVU Betonspurwege grundsätzlich zulässig seien, hingegen Spurwege aus Betonverbundsteinen nicht (vgl. Beschwerde, S. 10, act. 26), übersieht sie, dass neue Hartbeläge in der Spezialzone Golf ausdrücklich und somit grundsätzlich unzulässig sind. Dies gilt sowohl für Betonspurwege als auch für Spurwege aus Betonverbundsteinen.