41a, siehe kommunale Akten, Baugesuchsdossier Nr. BG 2018-0006, Beilage Nr. 11). Die erneute Verweigerung der kantonalen Zustimmung infolge der gleichen Materialisierung und unter Verweis auf den rechtkräftigen RRB (vgl. zweite Abweisung der AfB BVU vom 10. März 2022, S. 2, act. 15) ist nicht als widersprüchliches oder willkürliches Handeln der AfB BVU zu werten. Vielmehr steht die angefochtene Abweisung der kantonalen Zustimmung im Einklang mit dem Beschluss des Regierungsrats (RRB Nr. 2020-000425), welcher die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Hartbelags rechtskräftig entschieden hat.