Was zunächst den Vorwurf der Willkür betrifft, ist die Rüge unbegründet. Im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahren hat die AfB BVU die kantonale Zustimmung für das nachträgliche Baugesuch aufgrund der Ausführung des Verbindungswegs mittels Betonverbundsteinen und infolge der fehlenden Zonenkonformität der Ausführung verweigert. Aufgrund des steilen Geländes wurde eine Zustimmung für eine landschaftsverträglichere Oberflächenbefestigung (Betonspurweg) vorgeschlagen (vgl. Abweisung erstes Baugesuch durch AfB BVU am 3. April 2018, S. 2 f., act. 41a, siehe kommunale Akten, Baugesuchsdossier Nr. BG 2018-0006, Beilage Nr. 11).