Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich das willkürliche und widersprüchliche Handeln der AfB BVU im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Trotz der Bemühungen der Beschwerdeführerin, den Vorgaben der AfB BVU zu entsprechen, sei die in Aussicht gestellte Zustimmung verwehrt worden (vgl. Beschwerde, S. 10, act. 26). Ferner sei die Anordnung des Rückbaus überspitzt formalistisch, weil der visuelle Unterschied zwischen Beton-Spurwegen und Betonverbundstein-Spurwegen kaum bemerkbar sei. Die Rillen der Betonverbundstein-Spurwegen erkenne man nur bei genauerem Hinsehen (vgl. Replik, S. 7, act. 55).