In diesem Sinne ist der Verbindungsweg infolge des gewählten Materials ungeachtet seiner Dimensionierung nicht bewilligungsfähig. Ebenso scheidet die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG aus (vgl. RRB Nr. 2020-000425 Erw. 3.3 ff.). Infolgedessen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verhältnismässigkeit des Rückbaus, da dieser bereits abschliessend im Beschluss des Regierungsrats (RRB Nr. 2020-000425) bestätigt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.