Die AfB BVU betont in ihrer Beschwerdeantwort somit zu Recht, dass der Beschwerdeführerin längst klar sein müsste, dass die Ausführung des Verbindungswegs mittels Betonverbundsteinen nicht bewilligungsfähig ist (vgl. Beschwerdeantwort AfB BVU vom 10. Juni 2022, S. 2, act. 47). Wie die AfB BVU richtigerweise ausführt, ist eine Reduktion der Dimensionierung eines Wegs unbedeutend, wenn die gewählte Materialisierung von vorneherein nicht bewilligungsfähig ist (vgl. zweite Abweisung der AfB BVU vom 10. März 2022, S. 2, act. 15). In diesem Sinne ist der Verbindungsweg infolge des gewählten Materials ungeachtet seiner Dimensionierung nicht bewilligungsfähig.