Dennoch hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut die gleiche Ausführung mittels Betonverbundsteinen gewählt. Zwangsläufig und zu Recht hat die Beurteilung des zweiten Baugesuchs durch die AfB BVU zur erneuten Verweigerung der kantonalen Zustimmung unter Verweis auf RRB Nr. 2020-000425 vom 29. April 2020 geführt (vgl. zweite Abweisung der AfB BVU vom 10. März 2022, S. 2, act. 15). Die AfB BVU betont in ihrer Beschwerdeantwort somit zu Recht, dass der Beschwerdeführerin längst klar sein müsste, dass die Ausführung des Verbindungswegs mittels Betonverbundsteinen nicht bewilligungsfähig ist (vgl. Beschwerdeantwort AfB BVU vom 10. Juni 2022, S. 2, act. 47).