Eine Bejahung der Bewilligungsfähigkeit würde im Ergebnis dem Beschluss des Regierungsrats vom 29. April 2020 direkt widersprechen. Die Beschwerdeführerin wurde sogar ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Materialisierung des Verbindungswegs im Zentrum steht, ungeachtet des Umstands, ob ein begrünter Mittelstreifen gegeben ist (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 4.3). Dennoch hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut die gleiche Ausführung mittels Betonverbundsteinen gewählt.