Der Verstoss gegen das ausdrückliche Verbot von neuen Hartbelägen in der Spezialzone Golf (§ 9 Abs. 2 SNV) verschärfe die Unzulässigkeit zusätzlich. Somit widerspräche die Belagsänderung wesentlich dem Ziel des Erhalts der unverbauten Landschaft und dem Erhalt ihrer Eigenart (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 3.3). Diese Erwägungen gelten gleichermassen für die Beurteilung des Baugesuchs im vorliegenden Verfahren. Die projektierte Ausführung weist weiterhin zwei Wege aus Verbundsteinen aus, die neu durch einen grünen Mittelstreifen getrennt werden.