Im RRB Nr. 2020- 000425 wurde festgestellt, dass zwischen dem bestrittenen befestigten Weg und einem typischen Kiesweg mit begrüntem Mittelstreifen erhebliche, visuelle Unterschiede bestehen würden. Zwar handle es sich bei der Befestigung um eine funktionale Massnahme, welche aber den sensiblen Umgang mit der Landschaftsschutzzone vermissen lasse und daher das Schutzziel übermässig beeinträchtige. Der Verstoss gegen das ausdrückliche Verbot von neuen Hartbelägen in der Spezialzone Golf (§ 9 Abs. 2 SNV) verschärfe die Unzulässigkeit zusätzlich.