Entgegen der Auffassung des Gemeinderats handelt es sich hierbei nicht um einen marginalen Unterschied (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3, act. 41b). Im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens hat sich der Regierungsrat eingehend mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit der Materialisierung auseinandergesetzt und diese aufgrund fehlender Zonenkonformität verneint. Im RRB Nr. 2020- 000425 wurde festgestellt, dass zwischen dem bestrittenen befestigten Weg und einem typischen Kiesweg mit begrüntem Mittelstreifen erhebliche, visuelle Unterschiede bestehen würden.