3 von 6 BGE 114 Ib 268 E. 3b; BGE 112 Ib 33 E. 5a). Nach § 23 Abs. 1 BNO überlagert die Landschaftsschutzzone die Landwirtschaftszone. Die Landschaftsschutzzone dient ebenfalls der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. § 23 Abs. 3 BNO bestimmt, dass bestehende Bauten und Anlagen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden dürfen, sofern das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. 2.3