Gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Teilvoraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 115 Ib 299 E. 3). Der lenkende Massstab für die Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG bilden die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG; vgl.