Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 ist die Landschaft zu schonen und der Landwirtschaft sind genügende Flächen geeigneten Kulturlands, insbesondere Fruchtfolgeflächen, zu erhalten. Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone dann als zonenkonform zu betrachten, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Eine zonenwidrige Baute ist somit keiner ordentlichen Baubewilligung zugänglich (Art. 22 und Art. 16a RPG), kann aber durch eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG dennoch zulässig sein. Gemäss Art.