Gemäss § 9 Abs. 2 SNV sind neue Hartbeläge für Wege in der Spezialzone Golf ausdrücklich nicht zulässig. Der Regierungsrat hat im rechtskräftigen Beschluss bereits festgestellt, dass der Verbindungsweg durch die Befestigung mit Betonverbundsteinen zweifellos einen Hartbelag erhielt, wodurch gegen diese ausdrückliche kommunale Vorschrift verstossen wurde (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 3.1). Dem Beschluss des Regierungsrats lässt sich ferner explizit entnehmen, dass die Befestigung des Verbindungswegs mittels Betonverbundsteinen unzulässig ist und die Frage der Materialisierung des Verbindungswegs im Allgemeinen im Zentrum stand (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 4.3).