_ gehört die Parzelle Nr. aaa zur Spezialzone Golf und die Parzelle Nr. bbb zur Landwirtschaftszone. Die strittige Belagsänderung befindet sich je hälftig in der Spezialzone Golf (§ 32 BNO) und in der Landwirtschaftszone (§ 16 BNO). Beide Parzellen sind zusätzlich von einer Landschaftsschutzzone überlagert (§ 23 BNO). Gemäss § 9 Abs. 2 SNV sind neue Hartbeläge für Wege in der Spezialzone Golf ausdrücklich nicht zulässig.