Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die AfB BVU habe ihr die kantonale Zustimmung für das vorliegend strittige Baugesuch zu Unrecht verwehrt. Entgegen der Ansicht der AfB BVU sei das Bauvorhaben nämlich durchaus zonenkonform und daher bewilligungsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die von der AfB BVU ursprünglich vorgeschlagene Reduktion der bestehenden Verbundsteinpflästerung auf Spurwege mit begrüntem Mittelstreifen nun keine Gültigkeit mehr habe (vgl. Beschwerde, S. 7–10, act.