2 von 6 durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb; RRB Nr. 2012-001738 vom 19. Dezember 2012). Im vorliegenden Fall würde die Durchführung eines Augenscheins keine zusätzlichen, den vorliegenden Entscheid ändernden Erkenntnisse bringen, sodass darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. 2. Nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Belagsänderung des Verbindungswegs 2.1