Ebenso wurde die Verhältnismässigkeit des Rückbaus im Beschluss des Regierungsrats vom 29. April 2020 beurteilt und bejaht, sodass auf entsprechende Ausführungen ebenfalls nicht einzugehen ist (vgl. Beschwerde, S. 12–13, act. 23–24). Schliesslich wurde auch die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Materialisierung des Wegs mittels Hartbelägen wie Verbundsteinen materiell beurteilt und als nicht bewilligungsfähig erachtet (vgl. Beschwerde, S. 6–11, act. 25–30, vgl. Replik, S. 6–8, act. 54–56). 1.5