Im Rahmen des Regierungsratsbeschlusses vom 29. April 2020 wurde die Dimensionierung des Wegs nicht thematisiert, sodass diese nicht vom Streitgegenstand dieses Entscheids erfasst war. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten, als Rügen im Zusammenhang mit der Dimensionierung des Verbindungswegs vorgebracht werden. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf jegliche Ausführungen, welche materiell auf eine Abänderung des bereits ergangenen Entscheids abzielen.