Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht Ausführungen macht, die vom Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Beschwerdeverfahrens erfasst sind, ist sie damit insoweit nicht zu hören, als sie eine Änderung des rechtskräftigen Entscheids implizit begehrt. Dies ist einzig in Form eines Widerrufs durch die zuständige Behörde oder im Rahmen eines Revisionsverfahrens möglich. Nachfolgend ist daher zu klären, ob das hier nachträglich eingereichte Baugesuch bereits vom Streitgegenstand des Entscheids des Regierungsrats vom 29. April 2020 erfasst wird. 1.4