Der Regierungsratsbeschluss vom 29. April 2020 stellt einen letztinstanzlich kantonalen Endentscheid dar. Materiell beurteilt wurde dabei die Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der Belagsänderung (Betonverbundsteine anstelle von Kies) des Verbindungswegs ungeachtet seiner Dimensionen (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 3.5) sowie die Frage der Zulässigkeit der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 4.3). Mithin liegt ein Sachurteil vor. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.