Eine Res iu- dicata-Wirkung liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Dies ist gegeben, wenn ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 144 I 11 E. 4.2; Urteil 2C_387/2013 des Bundesgerichts vom 17. Januar 2014 E. 3.1 m.w.H.). Bei der Prüfung der Anspruchsidentität ist in erster Linie vom Inhalt und nicht vom Wortlaut auszugehen (Urteil 2C_774/2018 des Bundesgerichts vom 13. Mai 2019 E. 3.1 m.w.