Zu den Prozess- beziehungsweise Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde gehört unter anderem das Erfordernis, dass über die Streitsache nicht bereits entschieden worden ist. Mithin darf keine abgeurteilte Sache vorliegen (BERTSCHI Martin, in: Griffel Alain [Hrsg.], Kommentar VRPG des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 19–28a N 52). Der Grundsatz der materiellen Rechtskraft, der auch mit der Formel ne bis in idem beziehungsweise der Res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, ist vornehmlich im Zivil- und Strafprozessrecht von Bedeutung.