Das am 5. Oktober 2020 eingereichte Baugesuch der Beschwerdeführerin sieht eine Reduktion der bereits bestehenden und unbewilligten Oberflächenbefestigung aus Betonverbundsteinen auf zwei Fahrspuren von je 1,10 m mit einer begrünten Mittelspur von 1 m vor. Die AfB BVU ging im Sinne eines Grenzfalls davon aus, dass es sich um ein neues Baugesuch handle, da die Breite der Verbundsteinpflästerung reduziert worden sei. Sie trat folglich auf das Baugesuch ein und wies es als nachträglich nicht bewilligungsfähig mit Entscheid vom 10. März 2022 erneut ab (vgl. zweite Abweisung der AfB BVU vom 10. März 2022, S. 3, act. 16). 1.2