PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 23. August 2023 Versand: 29. August 2023 Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000984 A._____ AG, Q._____; Beschwerde vom 22. April 2022 gegen den Entscheid des Departe- ments Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung für Baubewilligungen)/Gemeinderats Q._____ vom 10. März 2022/21. März 2022 betreffend Rückbau Oberflächenbefestigung sowie Neubau Fahr- spuren mit Betonverbundstreifen auf Parzellen Nr. aaa und Nr. bbb, in der Landwirtschafts- und Landschaftsschutzzone; Abweisung Sachverhalt (…) Erwägungen 1. Ausgangslage und Streitgegenstand 1.1 Das am 5. Oktober 2020 eingereichte Baugesuch der Beschwerdeführerin sieht eine Reduktion der bereits bestehenden und unbewilligten Oberflächenbefestigung aus Betonverbundsteinen auf zwei Fahrspuren von je 1,10 m mit einer begrünten Mittelspur von 1 m vor. Die AfB BVU ging im Sinne ei- nes Grenzfalls davon aus, dass es sich um ein neues Baugesuch handle, da die Breite der Verbund- steinpflästerung reduziert worden sei. Sie trat folglich auf das Baugesuch ein und wies es als nach- träglich nicht bewilligungsfähig mit Entscheid vom 10. März 2022 erneut ab (vgl. zweite Abweisung der AfB BVU vom 10. März 2022, S. 3, act. 16). 1.2 Zu den Prozess- beziehungsweise Eintretensvoraussetzungen einer Beschwerde gehört unter ande- rem das Erfordernis, dass über die Streitsache nicht bereits entschieden worden ist. Mithin darf keine abgeurteilte Sache vorliegen (BERTSCHI Martin, in: Griffel Alain [Hrsg.], Kommentar VRPG des Kan- tons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu § 19–28a N 52). Der Grundsatz der materiel- len Rechtskraft, der auch mit der Formel ne bis in idem beziehungsweise der Res iudicata-Wirkung ausgedrückt wird, ist vornehmlich im Zivil- und Strafprozessrecht von Bedeutung. Im Verwaltungsver- fahren ist diese Rechtsfigur in erster Linie auf Erkenntnisse einer Rechtsmittelbehörde zugeschnitten (Entscheid C-491/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2020 E. 7.6.2). Eine Res iu- dicata-Wirkung liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten An- spruch identisch ist. Dies ist gegeben, wenn ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Par- teien gegenüberstehen (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 144 I 11 E. 4.2; Urteil 2C_387/2013 des Bundesgerichts vom 17. Januar 2014 E. 3.1 m.w.H.). Bei der Prüfung der Anspruchsidentität ist in erster Linie vom Inhalt und nicht vom Wortlaut auszugehen (Urteil 2C_774/2018 des Bundesgerichts vom 13. Mai 2019 E. 3.1 m.w.H.). In materielle Rechtskraft erwachsen grundsätzlich nur Sachurteile (vgl. BGE 115 II 187 E. 3a). In Rechtskraft erwächst dabei grundsätzlich nur das Dispositiv eines Entscheids, jedoch ergibt sich dessen Tragweite vielfach erst aus den Erwägungen (vgl. Urteil 4A_23/2018 des Bundesgerichts vom 8. Februar 2019 E. 2.21). Diese Grundsätze sind auch für die Beurteilung der materiellen Rechtskraft nach kantonalem Recht massgeblich (vgl. Urteil 1C_670/ 2021 des Bundesgerichts vom 5. April 2022 E. 5.1 in fine). 1.3 Der Regierungsratsbeschluss vom 29. April 2020 stellt einen letztinstanzlich kantonalen Endent- scheid dar. Materiell beurteilt wurde dabei die Frage der nachträglichen Bewilligungsfähigkeit der Be- lagsänderung (Betonverbundsteine anstelle von Kies) des Verbindungswegs ungeachtet seiner Di- mensionen (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 3.5) sowie die Frage der Zulässigkeit der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 4.3). Mithin liegt ein Sachurteil vor. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwer- deführerin in materieller Hinsicht Ausführungen macht, die vom Streitgegenstand des rechtskräftig entschiedenen Beschwerdeverfahrens erfasst sind, ist sie damit insoweit nicht zu hören, als sie eine Änderung des rechtskräftigen Entscheids implizit begehrt. Dies ist einzig in Form eines Widerrufs durch die zuständige Behörde oder im Rahmen eines Revisionsverfahrens möglich. Nachfolgend ist daher zu klären, ob das hier nachträglich eingereichte Baugesuch bereits vom Streitgegenstand des Entscheids des Regierungsrats vom 29. April 2020 erfasst wird. 1.4 Streitgegenstand des Regierungsratsbeschlusses vom 29. April 2020 bildete die im Laufe des Jahrs 2017 ohne Baubewilligung vorgenommene Belagsänderung (Betonverbundsteine anstelle von Kies) eines Verbindungswegs in einer Länge von 180 m und einer Breite von 3,2 m auf den ausserhalb der Bauzone und in der Landschaftsschutzzone liegenden Parzellen Nr. aaa und Nr. bbb in Q._____. Das neue Baugesuch betrifft den gleichen Verbindungsweg, wobei nun zwei Fahrspuren von je 1,10 m Breite mit einem begrünten Mittelstreifen (1,0 m Breite) vorgesehen sind. Wie bereits im ers- ten Baugesuch ist das gewählte Material für die Realisierung der beiden neu vorgesehenen Fahrspu- ren ebenfalls aus Betonverbundsteinen. Die beiden Baugesuche unterscheiden sich dabei einzig hin- sichtlich der projektierten Breite des Verbindungswegs. Im Rahmen des Regierungsratsbeschlusses vom 29. April 2020 wurde die Dimensionierung des Wegs nicht thematisiert, sodass diese nicht vom Streitgegenstand dieses Entscheids erfasst war. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten, als Rügen im Zusammenhang mit der Dimensionierung des Verbindungswegs vorgebracht werden. Nicht einzutreten ist demgegenüber auf jegliche Ausführungen, welche materiell auf eine Abände- rung des bereits ergangenen Entscheids abzielen. Das betrifft unter anderem die Sachverhaltsschil- derungen vor Einreichung des zweiten Baugesuchs, da der Sachverhalt verbindlich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens festgestellt wurde und sich dieser im Übrigen auch nicht geändert hat (vgl. Beschwerde, S. 7–9, act. 27–29, vgl. Replik, S. 3–6, act. 56–59). Ebenso wurde die Verhältnismäs- sigkeit des Rückbaus im Beschluss des Regierungsrats vom 29. April 2020 beurteilt und bejaht, so- dass auf entsprechende Ausführungen ebenfalls nicht einzugehen ist (vgl. Beschwerde, S. 12–13, act. 23–24). Schliesslich wurde auch die Frage der Bewilligungsfähigkeit der Materialisierung des Wegs mittels Hartbelägen wie Verbundsteinen materiell beurteilt und als nicht bewilligungsfähig er- achtet (vgl. Beschwerde, S. 6–11, act. 25–30, vgl. Replik, S. 6–8, act. 54–56). 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Durchführung eines Augenscheins, um das starke Ge- fälle des Wegs festzustellen. Die Durchführung eines Augenscheins erübrigt sich vorliegend jedoch, da der Sachverhalt durch die (Vor-)Akten ausreichend dokumentiert ist. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Regierungsrats wird der Anspruch auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Abnahme eines Beweismittels nicht verletzt, wenn sich die rechtsanwendende Behörde eine Überzeugung bereits auf der Grundlage der abgenommenen Beweise und der Akten bilden und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung abnehmen kann, die Überzeugung werde 2 von 6 durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb; RRB Nr. 2012-001738 vom 19. Dezember 2012). Im vorliegenden Fall würde die Durchführung eines Augenscheins keine zusätzlichen, den vorliegenden Entscheid än- dernden Erkenntnisse bringen, sodass darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann. 2. Nachträgliche Bewilligungsfähigkeit der Belagsänderung des Verbindungswegs 2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die AfB BVU habe ihr die kantonale Zustimmung für das vor- liegend strittige Baugesuch zu Unrecht verwehrt. Entgegen der Ansicht der AfB BVU sei das Bauvor- haben nämlich durchaus zonenkonform und daher bewilligungsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die von der AfB BVU ursprünglich vorgeschlagene Reduktion der bestehenden Verbund- steinpflästerung auf Spurwege mit begrüntem Mittelstreifen nun keine Gültigkeit mehr habe (vgl. Be- schwerde, S. 7–10, act. 26–29). Weiter sei es unverständlich, weshalb sich die kantonalen Behörden vehement gegen eine sinnvolle und praxistaugliche Lösung wehren, angesichts des Umstands, dass es irrelevant sei, ob der Verbindungsweg aus Verbundsteinen oder Betonplatten bestehe. Schliess- lich könne man den Unterschied zwischen den Betonspuren und der Verbundsteinpflästerung nur bei genauem Hinsehen erkennen, da erst aus nächster Nähe die Rillen tatsächlich sichtbar seien (vgl. Replik, S. 7, act. 55). 2.2 Gemäss der von der Gemeindeversammlung am TT.MM.JJJJ beschlossenen und vom Regierungs- rat am TT.MM.JJJJ genehmigten Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Q._____, dem vom Gemeinderat Q._____ am TT.MM.JJJJ beschlossenen und vom Regierungsrat am TT.MM.JJJJ genehmigten Gestaltungsplan Spezialzone Golf inklusive den zugehörigen Sondernutzungsvorschrif- ten (SNV) sowie dem am TT.MM.JJJJ vom Regierungsrat genehmigten revidierten Kulturlandplan der Gemeinde Q._____ gehört die Parzelle Nr. aaa zur Spezialzone Golf und die Parzelle Nr. bbb zur Landwirtschaftszone. Die strittige Belagsänderung befindet sich je hälftig in der Spezialzone Golf (§ 32 BNO) und in der Landwirtschaftszone (§ 16 BNO). Beide Parzellen sind zusätzlich von einer Landschaftsschutzzone überlagert (§ 23 BNO). Gemäss § 9 Abs. 2 SNV sind neue Hartbeläge für Wege in der Spezialzone Golf ausdrücklich nicht zulässig. Der Regierungsrat hat im rechtskräftigen Beschluss bereits festgestellt, dass der Verbindungsweg durch die Befestigung mit Betonverbund- steinen zweifellos einen Hartbelag erhielt, wodurch gegen diese ausdrückliche kommunale Vorschrift verstossen wurde (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 3.1). Dem Beschluss des Regierungsrats lässt sich ferner explizit entnehmen, dass die Befestigung des Verbindungswegs mittels Betonverbundsteinen unzulässig ist und die Frage der Materialisierung des Verbindungswegs im Allgemeinen im Zentrum stand (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 4.3). Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 ist die Landschaft zu schonen und der Landwirtschaft sind genügende Flächen geeigneten Kulturlands, insbesondere Fruchtfolgeflächen, zu erhalten. Laut Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone dann als zonenkonform zu betrachten, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Eine zonen- widrige Baute ist somit keiner ordentlichen Baubewilligung zugänglich (Art. 22 und Art. 16a RPG), kann aber durch eine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG dennoch zulässig sein. Ge- mäss Art. 24 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Diese beiden Teilvoraussetzungen müssen kumu- lativ erfüllt sein (vgl. BGE 115 Ib 299 E. 3). Der lenkende Massstab für die Interessenabwägung nach Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG bilden die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG; vgl. 3 von 6 BGE 114 Ib 268 E. 3b; BGE 112 Ib 33 E. 5a). Nach § 23 Abs. 1 BNO überlagert die Landschafts- schutzzone die Landwirtschaftszone. Die Landschaftsschutzzone dient ebenfalls der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. § 23 Abs. 3 BNO bestimmt, dass bestehende Bauten und Anlagen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden dürfen, sofern das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. 2.3 Tatsächlich hat die AfB BVU der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beurteilung des ersten Bauge- suchs eine kantonale Zustimmung in Aussicht gestellt, sofern diese ein Baugesuch mit einer land- schaftsverträglicheren Oberflächenbefestigung einreiche. Als landschaftsverträglichere Alternative hat die AfB BVU Beton-Spurwege mit begrüntem Mittelstreifen vorgeschlagen (vgl. Abweisung erstes Baugesuch durch AfB BVU am 3. April 2018, S. 3, act. 41a, siehe kommunale Akten, Baugesuchs- dossier Nr. BG 2018-0006, Beilage Nr. 11). Das vorliegend strittige Baugesuch entspricht jedoch nicht den soeben genannten Ausgestaltungsmöglichkeiten, sondern sieht weiterhin Spurwege aus Betonverbundsteinen vor, allerdings mit begrüntem Mittelstreifen. Damit hat die Beschwerdeführerin die gleiche Materialisierung gewählt wie bereits im ersten nachträglichen Baugesuch. Entgegen der Auffassung des Gemeinderats handelt es sich hierbei nicht um einen marginalen Unterschied (vgl. Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3, act. 41b). Im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens hat sich der Regierungsrat eingehend mit der Frage der Bewilligungsfähigkeit der Materialisierung auseinandergesetzt und diese aufgrund fehlender Zonenkonformität verneint. Im RRB Nr. 2020- 000425 wurde festgestellt, dass zwischen dem bestrittenen befestigten Weg und einem typischen Kiesweg mit begrüntem Mittelstreifen erhebliche, visuelle Unterschiede bestehen würden. Zwar handle es sich bei der Befestigung um eine funktionale Massnahme, welche aber den sensiblen Um- gang mit der Landschaftsschutzzone vermissen lasse und daher das Schutzziel übermässig beein- trächtige. Der Verstoss gegen das ausdrückliche Verbot von neuen Hartbelägen in der Spezialzone Golf (§ 9 Abs. 2 SNV) verschärfe die Unzulässigkeit zusätzlich. Somit widerspräche die Belagsände- rung wesentlich dem Ziel des Erhalts der unverbauten Landschaft und dem Erhalt ihrer Eigenart (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 3.3). Diese Erwägungen gelten gleichermassen für die Beurteilung des Baugesuchs im vorliegenden Verfahren. Die projektierte Ausführung weist weiterhin zwei Wege aus Verbundsteinen aus, die neu durch einen grünen Mittelstreifen getrennt werden. Entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerin ändert der grüne Mittelstreifen inklusive Reduktion der Fahrspuren an der Unzulässigkeit der gewählten Materialisierung nichts (vgl. Beschwerde, S. 10, act. 26). Eine Bejahung der Bewilligungsfähigkeit würde im Ergebnis dem Beschluss des Regierungsrats vom 29. April 2020 direkt widersprechen. Die Beschwerdeführerin wurde sogar ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass die Materialisierung des Verbindungswegs im Zentrum steht, ungeachtet des Um- stands, ob ein begrünter Mittelstreifen gegeben ist (vgl. RRB Nr. 2020-000425 E. 4.3). Dennoch hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut die gleiche Ausführung mittels Betonver- bundsteinen gewählt. Zwangsläufig und zu Recht hat die Beurteilung des zweiten Baugesuchs durch die AfB BVU zur erneuten Verweigerung der kantonalen Zustimmung unter Verweis auf RRB Nr. 2020-000425 vom 29. April 2020 geführt (vgl. zweite Abweisung der AfB BVU vom 10. März 2022, S. 2, act. 15). Die AfB BVU betont in ihrer Beschwerdeantwort somit zu Recht, dass der Be- schwerdeführerin längst klar sein müsste, dass die Ausführung des Verbindungswegs mittels Beton- verbundsteinen nicht bewilligungsfähig ist (vgl. Beschwerdeantwort AfB BVU vom 10. Juni 2022, S. 2, act. 47). Wie die AfB BVU richtigerweise ausführt, ist eine Reduktion der Dimensionierung eines Wegs unbedeutend, wenn die gewählte Materialisierung von vorneherein nicht bewilligungsfähig ist (vgl. zweite Abweisung der AfB BVU vom 10. März 2022, S. 2, act. 15). In diesem Sinne ist der Ver- bindungsweg infolge des gewählten Materials ungeachtet seiner Dimensionierung nicht bewilligungs- fähig. Ebenso scheidet die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG aus (vgl. RRB Nr. 2020-000425 Erw. 3.3 ff.). Infolgedessen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Verhältnis- mässigkeit des Rückbaus, da dieser bereits abschliessend im Beschluss des Regierungsrats (RRB Nr. 2020-000425) bestätigt wurde und in Rechtskraft erwachsen ist. 4 von 6 Das Baugesuch ist auch in der vorliegenden Form in der Spezialzone Golf, der Landwirtschaftszone und der Landschaftsschutzzone nicht zonenkonform und damit nicht bewilligungsfähig. In diesem Sinne ist der unbewilligte Verbindungsweg ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids innert drei Monaten vollständig zurückzubauen. Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 3. Willkür und überspitzter Formalismus Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich das willkürliche und widersprüchliche Handeln der AfB BVU im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Trotz der Bemühungen der Beschwerdeführerin, den Vorgaben der AfB BVU zu entsprechen, sei die in Aussicht gestellte Zustimmung verwehrt wor- den (vgl. Beschwerde, S. 10, act. 26). Ferner sei die Anordnung des Rückbaus überspitzt formalis- tisch, weil der visuelle Unterschied zwischen Beton-Spurwegen und Betonverbundstein-Spurwegen kaum bemerkbar sei. Die Rillen der Betonverbundstein-Spurwegen erkenne man nur bei genauerem Hinsehen (vgl. Replik, S. 7, act. 55). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 140 III 16 E. 2.1). Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufge- stellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vor- schriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Überspitzter For- malismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwür- digen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materi- ellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (vgl. BGE 142 I 10 E. 2.4.2). Was zunächst den Vorwurf der Willkür betrifft, ist die Rüge unbegründet. Im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahren hat die AfB BVU die kantonale Zustimmung für das nachträgliche Bauge- such aufgrund der Ausführung des Verbindungswegs mittels Betonverbundsteinen und infolge der fehlenden Zonenkonformität der Ausführung verweigert. Aufgrund des steilen Geländes wurde eine Zustimmung für eine landschaftsverträglichere Oberflächenbefestigung (Betonspurweg) vorgeschla- gen (vgl. Abweisung erstes Baugesuch durch AfB BVU am 3. April 2018, S. 2 f., act. 41a, siehe kom- munale Akten, Baugesuchsdossier Nr. BG 2018-0006, Beilage Nr. 11). Die erneute Verweigerung der kantonalen Zustimmung infolge der gleichen Materialisierung und unter Verweis auf den recht- kräftigen RRB (vgl. zweite Abweisung der AfB BVU vom 10. März 2022, S. 2, act. 15) ist nicht als wi- dersprüchliches oder willkürliches Handeln der AfB BVU zu werten. Vielmehr steht die angefochtene Abweisung der kantonalen Zustimmung im Einklang mit dem Beschluss des Regierungsrats (RRB Nr. 2020-000425), welcher die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Hartbelags rechtskräftig entschie- den hat. Der Vorwurf des überspitzten Formalismus im Zusammenhang mit der Anordnung des Rückbaus zielt ebenfalls ins Leere. Durch den verfügten Rückbau wird der rechtmässige Zustand wiederherge- stellt. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass aus Sicht der AfB BVU Betonspurwege grundsätzlich zulässig seien, hingegen Spurwege aus Betonverbundsteinen nicht (vgl. Beschwerde, S. 10, act. 26), übersieht sie, dass neue Hartbeläge in der Spezialzone Golf ausdrücklich und somit grundsätzlich unzulässig sind. Dies gilt sowohl für Betonspurwege als auch für Spurwege aus Beton- verbundsteinen. Die im Rahmen des ersten Baugesuchs von der AfB BVU vorgeschlagene, land- schaftsverträglichere Oberflächenbefestigung, wie Mergelstabilisation oder Betonspurwege mit be- grüntem Mittelstreifen (nicht hingegen Spurwege aus Betonverbundsteinen, auch wenn sie über 5 von 6 einen begrüntem Mittelstreifen verfügen), ist im Sinne einer Ausnahme zu verstehen; diese Variante wurde nur für die notwendigen, das heisst steilsten Stellen vorgeschlagen, damit diese Abschnitte für den Greenmäher befahrbar würden (vgl. Beschwerdeantwort AfB BVU vom 10. Juni 2022, S. 3, act. 46). Keinesfalls kann daraus eine generelle Zulässigkeit abgeleitet werden. Eine willkürliche An- wendung der einschlägigen Rechtsnormen oder ein überspitzter Formalismus ist somit nicht erkenn- bar. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen. 4. Zusammenfassung und Kosten Nach dem Gesagten ist das im Verfahren vor dem Regierungsrat strittige Bauvorhaben nicht bewilli- gungsfähig. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich formell wie materiell als rechtskonform. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwer- deführerin als unterliegende Partei die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (§ 29 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG] vom 4. Dezember 2007) und für die Kosten ihrer eigenen anwaltlichen Vertretung auf- zukommen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.– sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 432.40, total Fr. 2'432.40, werden der Beschwerde- führerin A._____ AG auferlegt. Unter Berücksichtigung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'000.– hat sie somit noch Fr. 432.40 zu bezahlen. 3. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt. 6 von 6