Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus seiner Staatsgebühr von Fr. 3'500.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 472.60, insgesamt Fr. 3'972.60, werden den Beschwerdeführenden A._____ und B._____ unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Aufgrund des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 2'500.– haben sie noch Fr. 1'472.60 zu bezahlen. 3. A._____ und B._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, D._____, E._____ und F._____ ihre auf Fr. 8'300.– festgesetzten Parteikosten im Verfahren vor dem Regierungsrat zu ersetzen. 11 von 11