Im vorliegenden Fall erscheint der Aufwand des anwaltlichen Vertreters der Bauherrschsaft für das Studium der umfangreichen Akten, deren Beurteilung, Besprechungen mit den drei Gesuchstellenden und die Verfassung der Rechtsschriften als eher überdurchschnittlich, die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache mittel. Es ist daher eine Entschädigung leicht über dem Mittel des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT angezeigt. Es erscheint daher eine Parteientschädigung von Fr. 8'300.– gerechtfertigt, in welcher Auslagen und Mehrwertsteuer enthalten sind (§ 8c AnwT). Beschluss 1. a)