In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, gelten die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). Die Grundentschädigung beträgt nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.– (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Im vorliegenden Fall erscheint der Aufwand des anwaltlichen Vertreters der Bauherrschsaft für das Studium der umfangreichen Akten, deren Beurteilung, Besprechungen mit den drei Gesuchstellenden und die Verfassung der Rechtsschriften als eher überdurchschnittlich, die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache mittel.