Eigentlich streben die Beschwerdeführenden nicht nur eine Verhinderung der Kapazitätserweiterung an, sondern möchten – wie aus ihren Einwendungen ersichtlich ist – eine vollständige Stilllegung der Biogasanlage. Der Streitwert der Fortführung des Betriebs und der Kapazitätserweiterung lässt sich unter den vorerwähnten Umständen nicht verlässlich bestimmen. Es ist daher gerechtfertigt, von einem Verfahren ohne Streitwert auszugehen.