Diese könnten zwar grundsätzlich geschätzt werden. Eine Festlegung des Streitwerts auf 10 % der Kosten der Einhausung des Substratlagers würde der Sache aber nicht gerecht. Die Beschwerdeführenden haben auch nach dieser zu ihren Gunsten erfolgenden Projektänderung an ihrer Beschwerde festgehalten, weil sie sich nicht an den zusätzlichen baulichen Massnahmen stören, sondern am (gesteigerten) Betrieb der Anlage. Eigentlich streben die Beschwerdeführenden nicht nur eine Verhinderung der Kapazitätserweiterung an, sondern möchten – wie aus ihren Einwendungen ersichtlich ist – eine vollständige Stilllegung der Biogasanlage.