Die Höhe der Parteientschädigung, welche die Beschwerdeführenden der Bauherrschaft zu bezahlen haben, richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT). Dieses unterscheidet bei Entschädigungen in Verwaltungssachen zwischen vermögensrechtlichen Streitsachen und Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen. Bausachen gelten in der Regel als vermögensrechtliche Streitsachen, bei welchen der Streitwert praxisgemäss 10 % der Baukosten beträgt. Im ursprünglichen Baugesuch