Die Beschwerdeführenden sind daher als vollständig unterliegende Partei zu betrachten. Die Beschwerdeführenden haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen und der obsiegenden Bauherrschaft, das heisst den Gesellschaftern der landwirtschaftlichen Betriebsgemeinschaft, die Parteikosten zu ersetzen (§ 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007). Zufolge gemeinsamer Beschwerdeführung haften die Beschwerdeführenden für die Verfahrens- und Parteikosten solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). 7.2