Nach dem Gesagten ist die Bezeichnung der Gesuchstellenden in der kantonalen Zustimmung zum Baugesuch und in der kommunalen Baubewilligung zu berichtigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Berichtigung ist als geringfügiges Obsiegen (unter 10 %) zu betrachten, welches bei der Kostenverlegung praxisgemäss nicht zu berücksichtigen ist (AGVE 2004 S. 331 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Mai 2021 [WBE.2021.7] S. 15, E. III/1.). Die Beschwerdeführenden sind daher als vollständig unterliegende Partei zu betrachten.