Der Regierungsrat hat keinen Anlass, an der Kompetenz seiner kantonalen Fachstellen zu zweifeln und die Beschwerdeführenden legen auch nicht substantiiert dar, weshalb deren Beurteilung materiell falsch oder rechtswidrig sein sollten. Entsprechendes gilt für die von der Bauherrschaft als Baugesuchsbestandteile eingereichten Berichte und Untersuchungen von unabhängigen privaten und ausgewiesenen Fachfirmen wie der G._____ GmbH T._____, welche die Ausbreitungsberechnung der Gerüche nach den kantonalen Vorgaben und den Empfehlungen des Bundesamts für Umwelt vorgenommen hat. Der Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Obergutachtens wird daher abgewiesen.