Der Gerichtspräsident habe zwecks Einholung eines Gutachtens die Parteien verpflichtet, je einen Beweiskostenvorschuss von Fr. 30'000.– zu bezahlen. Die betreffenden Akten seien beizuziehen. Da die Beschwerdeführenden der Beurteilung der kantonalen Fachstellen und den von den Gesuchstellenden eingereichten privaten Berichten und Gutachten nicht vertrauen, beantragen sie die Einholung eines "neutralen Obergutachtens" durch den Regierungsrat (Beschwerde S. 20, act. 235). 6.2