Die Beschwerdeführenden haben in ihrer Beschwerde vom 13. September 2022 darauf hingewiesen, dass seit dem Jahr 2016 beim Bezirksgericht U._____ ein privatrechtliches Verfahren betreffend Immissionsschutz nach Art. 679 in Verbindung mit Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 wegen übermässiger Lärm- und Geruchsimmissionen hängig sei. Das Verfahren sei jedoch sistiert, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die baurechtliche (öffentlich-rechtliche) Angelegenheit vorliege. Der Gerichtspräsident habe zwecks Einholung eines Gutachtens die Parteien verpflichtet, je einen Beweiskostenvorschuss von Fr. 30'000.– zu bezahlen.