Hinsichtlich des eingedolten L-Bachs, welcher südwestlich der Biogasanlage verläuft, hat die Abteilung Landschaft und Gewässer BVU in ihrer Stellungnahme vom 10. November 2022 (act. 262) festgehalten, dass sowohl beim Bau als auch bei der Erweiterung der Biogasanlage der damals geltende Bachabstand von 6 m gemäss § 127 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 eingehalten wurde. Der Abstand des Substratlagers, das mit dem vorliegenden Baugesuch zusätzlich eingehaust werden soll, beträgt zum L-Bach über 40 m, weshalb Bachleitung und Gewässerraum davon nicht betroffen sind.