5.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Biogasanlage sei im Gewässerschutzbereich Au und im Abstrombereich einer Grundwasserschutzzone unzulässig. Problematisch sei auch der Abstand zum eingedolten L-Bach ohne Bachverlegung mit Offenlegung (Beschwerde vom 13. September 2022, S. 19, act. 236). 8 von 11 5.2