Selbst wenn aber zwei oder gar drei Lastwagenfahrten anfallen würden, hätte dies keinen relevanten Mehrverkehr zur Folge, liegen doch sowohl der Betrieb von D._____ als auch derjenige der Beschwerdeführenden unmittelbar an einer Regionalverbindungsstrasse (Kantonsstrasse Kxy) mit erheblichem Verkehrsaufkommen. Eine effektiv wahrnehmbare zusätzliche Lärmbelastung durch Lastwagenverkehr verursacht die Biogasanlage somit auch nach erfolgter Kapazitätserweiterung nicht. 4.5 Zusammenfassend erweist sich daher auch die durch die Biogasanlage und ihre Kapazitätserweiterung verursachte Lärmbelastung als nicht übermässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Gewässerschutz