Wie bei den Geruchsimmissionen wird auch bei den Lärmimmissionen nicht auf kurzzeitige Spitzen, sondern auf die über längere Zeiträume gemittelten Lärmwerte abgestellt (getrennt für den Tag von 07.00 Uhr bis 19.00 Uhr und für die Nacht von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr berechnet, vgl. Anhang 6, Ziff. 31–33 LSV) und es wird erwartet, dass vorsorgliche Massnahmen zur Vermeidung von Lärmemissionen getroffen werden. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmemissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV).