Vorliegend treffen die Betreiber der Anlage die technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren vorsorglichen Massnahmen, vermochten doch weder die Beschwerdeführenden noch kantonale Fachstellen geeignete und verhältnismässige zusätzliche Massnahmen zu benennen. Zudem wurde mit einer Ausbreitungsberechnung nachgewiesen, dass die Immissionen aus der Anlage auch nach der Kapazitätserweiterung nicht übermässig sind.