Es ist klar, dass eine solche Anlage nicht zu jeder Zeit zu 100 % gasdicht sein kann und dass bei der Zu- und Abfuhr von Jauche und Substrat gewisse Emissionen unvermeidbar sind. Die Zufuhr in den Fermenter in geschlossenen, erdverlegten Rohren trägt aber dem Vorsorgeprinzip von Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 Rechnung, wonach Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).